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Art. 2

Fassungen
ab 09.10.2005 — BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.10.2005 BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.10.2005BGBl. III Nr. 187/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 2

(1) In Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, übernimmt diese Vertragspartei die Person ohne Formalitäten.

(2) In Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird diese von der ersuchten Vertragspartei aufgrund eines von der ersuchenden Vertragspartei übersandten schriftlichen Ersuchens übernommen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Ersuchen um Übernahme unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Staatsangehörigen unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt, längstens innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antwort an die ersuchende Vertragspartei. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004384

Dokumentnummer

NOR40070692