Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070693