Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme feststellt, dass die Person zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei gemäß Artikel 1 Absatz 1 nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei hatte.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070694