Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
die Details zur Abgeltung der Kosten und
die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070702