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Art. 12

Fassungen
ab 09.10.2005 — BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.10.2005 BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.10.2005BGBl. III Nr. 187/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Abschnitt römisch sechs
Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:

  1. Litera a
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
  2. Litera b
    die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
  3. Litera c
    die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
  4. Litera d
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
  5. Litera e
    die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
  6. Litera f
    die Details zur Abgeltung der Kosten und
  7. Litera g
    die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004384

Dokumentnummer

NOR40070702