Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Durchführung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070703