Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070696