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Art. 6

Fassungen
ab 09.10.2005 — BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.10.2005 BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.10.2005BGBl. III Nr. 187/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 6

(1) Als Visum im Sinne dieses Abkommens gilt eine Genehmigung oder eine Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Staatsgebiet einer Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.

(2) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abkommens gilt jede Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer Vertragspartei berechtigt. Als solche Erlaubnis gelten nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens sowie eine Ausreiseanordnung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004384

Dokumentnummer

NOR40070696