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Art. 7

Fassungen
ab 09.10.2005 — BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.10.2005 BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.10.2005BGBl. III Nr. 187/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 7

(1) Der Antrag auf Übernahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 muss innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gestellt werden, längstens jedoch innerhalb von zwölf Monaten seit der rechtswidrigen Einreise oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person die für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den an sie übersandten Übernahmeantrag unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeit der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zur Übernahme bei der ersuchenden Vertragspartei eingelangt ist. Diese Frist wird auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004384

Dokumentnummer

NOR40070697