Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 13

Änderung in der Bestimmung des Vollstreckungsstaat

1. Das Präsidium kann jederzeit von Amts wegen oder über Ersuchen der verurteilten Person oder des Anklägers entscheiden, die verurteilte Person in ein Gefängnis eines anderen Staates zu verbringen. In einem derartigen Fall hat das Präsidium die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.

2. Eine verurteilte Person hat jederzeit das Recht, das Präsidium um Verbringung aus Österreich zu ersuchen.

3. Entscheidet das Präsidium, die Bestimmung Österreichs als Vollstreckungsstaat nicht zu ändern, so hat es die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070740