Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,
Typ
Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 14
Beendigung des Strafvollzugs
1. Die Vollstreckung der Strafe endet:
a)Litera a wenn die Strafe verbüßt ist;
b)Litera b bei Ableben des Verurteilten;
c)Litera c nach einer Entscheidung des Gerichtshofs, die verurteilte Person in Überstimmung mit dem Römer Statut und den Regeln in einen anderen Staat zu verbringen;
d)Litera d nach Entlassung der Person auf Grund der Verfahren nach Artikel 11.
2.Ziffer 2 Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich beenden die Vollstreckung der Strafe, sobald sie vom Gerichtshof von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.