Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 15

Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

1. Nach verbüßter Strafe kann eine verurteilte Person, die kein österreichischer Staatsangehöriger ist, sofern Österreich der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit österreichischem Recht in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden,

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 kann Österreich in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder übergeben, der um ihre Auslieferung oder Übergabe zum Zwecke eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070742