Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,
Typ
Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 15
Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe
1. Nach verbüßter Strafe kann eine verurteilte Person, die kein österreichischer Staatsangehöriger ist, sofern Österreich der Person nicht den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit österreichischem Recht in einen Staat verbracht werden, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihre Aufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zu verbringenden Person mitberücksichtigt werden,
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 kann Österreich in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Person auch an einen Staat ausliefern oder übergeben, der um ihre Auslieferung oder Übergabe zum Zwecke eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40070742