Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 16

Unvollstreckbarkeit einer Strafe

1. Ist nach der Entscheidung über die Strafvollstreckung der weitere Strafvollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen, auf die die zuständigen nationalen Behörden keinen Einfluss haben, unmöglich geworden, hat Österreich das Präsidium davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

2. Der Gerichtshof trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Verbringung der verurteilten Person.

3. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich räumen eine Frist von mindestens 60 Tagen nach der Benachrichtigung des Präsidiums ein, bevor sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070743