Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 17

Information

1. Österreich hat dem Präsidium unverzüglich Mitteilung von folgenden Umständen zu machen:

Litera a von der Beendigung des Strafvollzugs, zwei Monate vor diesem Zeitpunkt;

Litera b wenn die verurteilte Person geflüchtet ist;

Litera c wenn die verurteilte Person verstorben ist; und

Litera d von einem Ersuchen um Auslieferung der verurteilten Person unter Anschluss der in Artikel 10 Absatz 2, angeführten Unterlagen und Informationen.

2. Österreich hat dem Präsidium 30 Tage vor Beendigung des Strafvollzugs die zweckdienlichen Informationen betreffend die Absicht von Österreich, den Verbleib der Person in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten, oder den Ort, in welchen es die Person zu verbringen gedenkt, zu übermitteln.

3. Österreich hat das Präsidium von jedem wichtigen Ereignis betreffend die verurteilte Person und von jeder Strafverfolgung der Person im Zusammenhang mit Ereignissen nach ihrer Überstellung in Kenntnis zu setzen.

4. Für Zwecke der Verlängerung der Dauer des Freiheitsentzugs in Übereinstimmung mit Regel 146 Unterregel 5 der Regeln kann das Präsidium Österreich um Stellungnahme ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070744