Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 5

Aufsicht über die Strafvollstreckung

Zum Zweck der Beaufsichtigung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen kann das Präsidium unter anderem:

Litera a soweit erforderlich jegliche Information, Befund oder Sachverständigengutachten von Österreich verlangen;

Litera b gegebenenfalls einen Richter des Gerichtshof oder ein Mitglied der Bediensteten des Gerichtshofs abstellen, der dafür verantwortlich ist, die verurteilte Person nach entsprechender Verständigung Österreichs zu treffen und sie ohne Anwesenheit der nationalen Behörden von Österreich anzuhören;

Litera c gegebenenfalls, Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der verurteilten Person nach Litera b,) dieses Artikels geäußerten Meinung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070732