Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 6

Haftbedingungen

1. Die Haftbedingungen richten sich nach österreichischem Recht und stehen mit den allgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung von Strafgefangenen im Einklang. Sie dürfen keinesfalls günstiger oder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die in Österreich wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

2. Österreich hat das Präsidium von allen Umständen, einschließlich der Ausübung von anlässlich der Bekundung der Bereitschaft zur Aufnahme in die Liste von Vollstreckungsstaaten geknüpfter Bedingungen, in Kenntnis zu setzen, die auf die Haftbedingungen oder das Ausmaß des Freiheitsentzugs Einfluss haben könnten. Das Präsidium ist von derartigen bekannten oder vorhersehbaren Umständen spätestens 45 Tage im Voraus in Kenntnis zu setzen. Während dieses Zeitraums hat Österreich jede Handlung zu unterlassen, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte. Wenn das Präsidium den erwähnten Umständen nicht zustimmen kann, hat es Österreich in Kenntnis zu setzen und die Überstellung der verurteilten Person in die Haftanstalt eines anderen Staates zu veranlassen.

3. Kommt eine verurteilte Person für ein nach österreichischem Recht bestehendes Haftprogramm oder eine Begünstigung in Betracht, die mit Aktivität außerhalb der Haftanstalt verbunden ist, so ist das Präsidium von diesem Umstand unter Anschluss jeder zweckmäßigen Information oder Stellungnahme in Kenntnis zu setzen, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Aufsichtsfunktion zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070733