Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 26.11.2005 — BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.11.2005 BGBl. III Nr. 201/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,

Typ

Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.11.2005BGBl. III Nr. 201/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 7

Inspektion

1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich gestatten die Inspektion der Haftbedingungen und der Behandlung der verurteilten Person(en) durch den Gerichtshof oder einen von ihm benannten Rechtsträger jederzeit und in regelmäßigen Abständen, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Gerichtshof bestimmt wird. Ein auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche herausgegebener vertraulicher Bericht wird Österreich und dem Präsidium übermittelt.

2. Österreich und das Präsidium konsultieren einander über die Feststellungen der in Absatz eins, genannten Berichte. Das Präsidium kann Österreich danach ersuchen, ihm jegliche im Bericht vorgeschlagene Änderungen der Haftbedingungen bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

20004398

Dokumentnummer

NOR40070734