Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2005,
Typ
Vertrag – Internationaler Strafgerichtshof
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 7
Inspektion
1. Die zuständigen nationalen Behörden von Österreich gestatten die Inspektion der Haftbedingungen und der Behandlung der verurteilten Person(en) durch den Gerichtshof oder einen von ihm benannten Rechtsträger jederzeit und in regelmäßigen Abständen, wobei die Häufigkeit der Besuche vom Gerichtshof bestimmt wird. Ein auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Besuche herausgegebener vertraulicher Bericht wird Österreich und dem Präsidium übermittelt.
2. Österreich und das Präsidium konsultieren einander über die Feststellungen der in Abs. 1 genannten Berichte. Das Präsidium kann Österreich danach ersuchen, ihm jegliche im Bericht vorgeschlagene Änderungen der Haftbedingungen bekannt zu geben.2. Österreich und das Präsidium konsultieren einander über die Feststellungen der in Absatz eins, genannten Berichte. Das Präsidium kann Österreich danach ersuchen, ihm jegliche im Bericht vorgeschlagene Änderungen der Haftbedingungen bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
NOR40070734