Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 17
Einleitung von Verfahren
(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit wie möglich, auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2)Absatz 2,Wenn die Streitparteien ihre Streitigkeit auf diplomatischem Weg nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung beilegen können, kann die Streitigkeit einer Gemeinsamen Kommission aus Vertretern beider Vertragsparteien unterbreitet werden. Diese Kommission soll ohne Verzögerung auf Wunsch einer Vertragspartei zusammentreten.
(3)Absatz 3,Wenn die Gemeinsame Kommission die Streitigkeit nicht beilegen kann, so kann sie frühestens 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei kann kein Verfahren gemäß diesem Teil betreffend eine Streitigkeit über die Verletzung von Rechten eines Investors einleiten, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40070770