Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.2005 — BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.2005 BGBl. III Nr. 206/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005,

Typ

Vertrag - Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. III Nr. 206/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 18

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

    Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.

  2. Absatz 2,Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das dem Dienstalter nach nächste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070771