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Art. 1

Fassungen
ab 04.10.1957 — BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.10.1957 BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.10.1957BGBl. Nr. 225/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 1

Artikel 19 Absatz b des Abkommens erhält folgende Fassung:

  1. Litera b
    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze c und d dieses Artikels und des Artikels 35septies werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist,
wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
  1. Ziffer 2
    ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund von Paragraph 6, der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

Gesetzesnummer

20004404

Dokumentnummer

NOR40070793