Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1957Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 1
Artikel 19 Absatz b des Abkommens erhält folgende Fassung:
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze c und d dieses Artikels und des Artikels 35septies werden Entscheidungen des Rates auf Grund dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:
die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist,
wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und
ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an
Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“Beschlüssen auf Grund von Paragraph 6, der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“
Dokumentnummer
NOR40070793