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Art. 2

Fassungen
ab 04.10.1957 — BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.10.1957 BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.10.1957BGBl. Nr. 225/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 2

Artikel 20 Absatz a des Abkommens erhält folgende Fassung:

„a) Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35septies, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer der Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wieder ernannt werden.“

Gesetzesnummer

20004404

Dokumentnummer

NOR40070794