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Art. 3

Fassungen
ab 04.10.1957 — BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute04.10.1957 BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.10.1957BGBl. Nr. 225/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 3

Nach Artikel 35sexies wird ein neuer Artikel 35septies in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 35septies

WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

  1. Litera a
    Spätestens am 31. März 1958 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1958 an weiter in Kraft bleiben soll.
  2. Litera b
    Wirkt eine Vertragspartei an der in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1958; in diesem Falle findet Artikel 34 Absatz e auf diese Vertragspartei Anwendung.
  3. Litera c
    Für die Anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Absatz b etwas anderes ergibt.“

Gesetzesnummer

20004404

Dokumentnummer

NOR40070795