Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1957Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 4
§ 1 der Anlage B erhält folgende Fassung: Paragraph eins, der Anlage B erhält folgende Fassung:
„§ 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikel 34 oder 35septies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“
Dokumentnummer
NOR40070796