Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1957Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 5
Die Artikel 1 bis 4 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn das Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft; die Bestimmungen der Artikel 34, 35septies und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.
Dokumentnummer
NOR40070797