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Art. 6

Fassungen
ab 04.10.1957 — BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.10.1957 BGBl. Nr. 225/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.10.1957BGBl. Nr. 225/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6

Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung von der am 1. Juli 1957 beginnenden Rechnungsperiode an anwenden.

URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.

GEGEBEN zu Paris am 28. Juni 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften dieses Zusatzprotokolls zustellen wird.

Da die Republik Irland dem Sterlinggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls ihrerseits keine besonderen Maßnahmen und dieses Zusatzprotokoll wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Zusatzprotokolls die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.

Gesetzesnummer

20004404

Dokumentnummer

NOR40070798