Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Zusammensetzung und Ausmaß der explosionsfähigen Atmosphären,
Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten ereichen,
Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen,
vorhandene Anlagen und Betriebsmittel,
örtliche und räumliche Gegebenheiten,
Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.
(2)Absatz 2,Die Explosionsgefahren sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Explosionsgefahren sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070923