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§ 11 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Explosionsschutzdokument

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die Einrichtungen und Maßnahmen zum Explosionsschutz ist vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und auf aktuellem Stand zu halten.
  2. Absatz 2,Dieses Explosionsschutzdokument hat insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ermittelten Explosionsgefahren und deren Beurteilung,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Ex-Zonen-Plan (Paragraph 12, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen,
    5. Ziffer 5
      Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen für vorhersehbare Störungen, bei denen explosionsfähige Atmosphären außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche auftreten oder auftreten können,
    7. Ziffer 7
      Vorschreibungen oder Festlegungen der Behörde.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070924