Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Explosionsgefährdete Bereiche
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen inVor Aufnahme der in Paragraph 2, genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in
Zone 0-Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind;
Zone 1-Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden können;
Zone 2-Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten.
(3)Absatz 3,Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Abs. 2 genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan).Die explosionsgefährdeten Bereiche und ihre Einteilung in die in Absatz 2, genannten Zonen sind unter Angabe ihrer räumlichen Lage in einen Plan einzutragen (Ex-Zonen-Plan).
(4)Absatz 4,Explosionsgefährdete Bereiche sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.
(5)Absatz 5,Der Bergbauberechtigte muss über jene Bodenfläche verfügen können, die dem festgelegten explosionsgefährdeten Bereich entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070925