Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070926