Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
sonstige Handlungen, die Brände auslösen können. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
(3)Absatz 3,Brandschutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070930