Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Brandbekämpfung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für die erste und für die erweiterte Löschhilfe
sind die nach Art und Umfang der Brandgefahr erforderlichen Feuerlöschausrüstungen vor Ort bereitzuhalten und
ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen.
Zur Erhaltung des Bereitschaftsgrades müssen wiederkehrend Übungen durchgeführt werden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Über die Unterweisungen der in Z 2 genannten Personen und die vorgenommenen Übungen sind Aufzeichnungen zu führen.Zur Erhaltung des Bereitschaftsgrades müssen wiederkehrend Übungen durchgeführt werden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Über die Unterweisungen der in Ziffer 2, genannten Personen und die vorgenommenen Übungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die über Abs. 1 hinausgehende Löschhilfe istDie über Absatz eins, hinausgehende Löschhilfe ist
durch Betriebsfeuerwehren oder
durch Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit öffentlichen Feuerwehren oder
in sonst geeigneter Weise sicherzustellen.
In den Fällen der Z 2 und 3 sind wiederkehrende Übungen abzuhalten.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 sind wiederkehrende Übungen abzuhalten.
(3)Absatz 3,Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen für den erhöhten Brandschutz erforderlich sind. Diese haben dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen für den erhöhten Brandschutz erforderlich sind. Diese haben dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
Schlagworte
Kooperationsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070931