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§ 18 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Brandbekämpfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für die erste und für die erweiterte Löschhilfe
    1. Ziffer eins
      sind die nach Art und Umfang der Brandgefahr erforderlichen Feuerlöschausrüstungen vor Ort bereitzuhalten und
    2. Ziffer 2
      ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen.
    Zur Erhaltung des Bereitschaftsgrades müssen wiederkehrend Übungen durchgeführt werden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Über die Unterweisungen der in Ziffer 2, genannten Personen und die vorgenommenen Übungen sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die über Absatz eins, hinausgehende Löschhilfe ist
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsfeuerwehren oder
    2. Ziffer 2
      durch Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit öffentlichen Feuerwehren oder
    3. Ziffer 3
      in sonst geeigneter Weise sicherzustellen.
    In den Fällen der Ziffer 2 und 3 sind wiederkehrende Übungen abzuhalten.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen für den erhöhten Brandschutz erforderlich sind. Diese haben dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Schlagworte

Kooperationsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070931