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§ 22 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gasschutzdokument - Gasschutzübung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können, ist
    1. Ziffer eins
      ein Gasschutzdokument aufzustellen und
    2. Ziffer 2
      jährlich eine Gasschutzübung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Gasschutzdokument hat die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehenden Gefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
    1. Ziffer eins
      der räumliche Geltungsbereich,
    2. Ziffer 2
      die Organisation des Gasschutzes,
    3. Ziffer 3
      der Alarmierungsvorgang,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen planlichen Darstellungen (Gasschutzplan) im Maßstab 1 : 10 000 oder in einem größeren Maßstab, worin insbesondere alle Einrichtungen, die Tätigkeiten der in Absatz eins, genannten Art dienen, unter Beifügung der sicherheitstechnisch elevanten Angaben eingetragen sind,
    5. Ziffer 5
      Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären und
    6. Ziffer 6
      die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Bei der Gasschutzübung ist unter der Annahme einer vorhersehbaren Störung das Gasschutzdokument auf seine Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Erforderlichenfalls ist es zu ändern. Über die Gasschutzübungen sind Aufzeichnungen zu führen.

  1. Absatz 4,Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Schlagworte

Hilfsmaßnahme, Evakuierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070935