Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Gasschutzwehr
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass in Betrieben, in denen bei vorhersehbaren Störungen gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären in einem solchen Ausmaß auftreten können, dass zur Bergung gefährdeter Personen oder zur Bekämpfung der Gefahr in solche Atmosphären vorgedrungen werden muss,
Schutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie
geeignete und fachkundige Personen für den Gebrauch und die Wartung der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten (Gasschutzwehr) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Schutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie der geeigneten und fachkundigen Personen richtet sich nach der Belegschaftsstärke sowie nach Art und Umfang der Gefährdung.
(2)Absatz 2,Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine geeignete und fachkundige Person zu bestellen.
Schlagworte
Atemschutzgerät
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070936