Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten:
§ 7 Abs. 1 (Betretungsverbot),Paragraph 7, Absatz eins, (Betretungsverbot),
§ 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),Paragraph 13, Absatz eins, (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),
§ 17 Abs. 1 (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).Paragraph 17, Absatz eins, (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).
(2)Absatz 2,Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des § 1 Z 21 MinroG.Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG.
(3)Absatz 3,Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070916