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§ 4 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    „verantwortliche Personen“: Betriebsleiter und Betriebsaufseher (Paragraph 125, MinroG) sowie - bei Durchführung der Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer - die mit der Leitung und technischen Aufsicht betrauten Personen (Paragraph 134, Absatz 2, MinroG);
  2. Ziffer 2
    „fremde Sachen“: alle Sachen, die weder im Eigentum des Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers stehen noch diesen zur Benützung überlassen worden sind;
  3. Ziffer 3
    „Bohrlöcher mit besonderem Gefahrenpotenzial“: Bohrlöcher, durch die bei vorhersehbaren Störungen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, wobei für die Beurteilung des Gefahrenpotenzials neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Lagerstättenparameter und die Art der Medien maßgebend sind;
  4. Ziffer 4
    „Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial“:
    Rohrleitungen, durch die bei vorhersehbaren Störungen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß fremde Sachen gefährdet oder die Umwelt über das zumutbare Maß hinausgehend beeinträchtigt werden können, wobei für die Beurteilung des Gefahrenpotenzials neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und transportierte Medien maßgebend sind; dazu zählen insbesondere Rohrleitungen, die dem Transport von Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% dienen, sowie Flüssiggasleitungen;
  5. Ziffer 5
    „geeignete und fachkundige Personen“: Personen, welche über die erforderliche fachliche Ausbildung und einschlägigen praktischen Erfahrungen verfügen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070917