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§ 33 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Absperreinrichtungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten.
  2. Absatz 2,Besteht vor Einbringen der Ankerrohrtour und Installation der Absperreinrichtungen die Notwendigkeit, zugeflossene Medien sicher abzuleiten, so ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, welche ein Entlasten des Bohrloches sowie ein gefahrloses Ableiten zugeflossener Medien gewährleistet.
  3. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass der Bohrstrang jederzeit schnell geschlossen werden kann.
  4. Absatz 4,Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gesichert ist.
  5. Absatz 5,Absperreinrichtungen müssen von einer geeigneten Stelle in sicherer Entfernung vom Bohrloch aus bedient werden können. Zusätzlich müssen die Absperreinrichtungen an Bohrlöchern von Bohrungen und an Bohrlöchern von Sonden mit besonderem Gefahrenpotenzial vom Hebewerksstand aus bedient werden können.
  6. Absatz 6,Steuerleitungen der Absperreinrichtungen müssen brandbeständig und armiert ausgeführt sein.
  7. Absatz 7,Absperreinrichtungen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau, nach jedem Backenwechsel, nach außergewöhnlichen Ereignissen und darüber hinaus in dem Stand der Technik entsprechenden Abständen wiederkehrend durch eine geeignete und fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf Betriebssicherheit zu prüfen. Über sämtliche Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070945