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§ 34 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Bohrlochkopf muss mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten gefahrlos aus dem Bohrloch abgelassen oder in das Bohrloch eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen oder andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
    2. Ziffer 2
      In sicherer Entfernung vom Bohrloch ist eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorzusehen, die ein kontrolliertes und gefahrloses Ableiten von Gasen und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen sind nach dem Aufbau auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Kann die Notwendigkeit eines Abfackelns nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten eine Fackelanlage zu errichten.

Schlagworte

Totpumpeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070946