Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Bei Arbeiten an Bohrlöchern, bei denen die Möglichkeit eines Ausbruchs nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:
Der Bohrlochkopf muss mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten gefahrlos aus dem Bohrloch abgelassen oder in das Bohrloch eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen oder andere Hochdruckpumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können.
In sicherer Entfernung vom Bohrloch ist eine mit dem Bohrlochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorzusehen, die ein kontrolliertes und gefahrloses Ableiten von Gasen und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gewährleistet.
(2)Absatz 2,Die Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen sind nach dem Aufbau auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
(3)Absatz 3,Kann die Notwendigkeit eines Abfackelns nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten eine Fackelanlage zu errichten.
Schlagworte
Totpumpeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070946