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§ 35 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zirkulationsmedien

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Bei Arbeiten an Bohrlöchern ist dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten.
  2. Absatz 2,Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums sind laufend zu überwachen. Die Überwachung hat sich auch auf Öl- und Gasanzeichen zu erstrecken. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
  3. Absatz 3,Für das Aufwältigen von Bohrlöchern gilt Absatz 2, sinngemäß, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Absperreinrichtungen (Paragraph 33,) gesichert wird.
  4. Absatz 4,Kann ein Auftreten von Gasen im Zirkulationsmedium nicht ausgeschlossen werden, so sind Einrichtungen vorzusehen, welche ein Abtrennen der Gase ermöglichen.

Schlagworte

Ölanzeichen

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070947