Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Zirkulationsmedien
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei Arbeiten an Bohrlöchern ist dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten.
(2)Absatz 2,Menge und Beschaffenheit des Zirkulationsmediums sind laufend zu überwachen. Die Überwachung hat sich auch auf Öl- und Gasanzeichen zu erstrecken. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Für das Aufwältigen von Bohrlöchern gilt Abs. 2 sinngemäß, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Absperreinrichtungen (§ 33) gesichert wird.Für das Aufwältigen von Bohrlöchern gilt Absatz 2, sinngemäß, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Absperreinrichtungen (Paragraph 33,) gesichert wird.
(4)Absatz 4,Kann ein Auftreten von Gasen im Zirkulationsmedium nicht ausgeschlossen werden, so sind Einrichtungen vorzusehen, welche ein Abtrennen der Gase ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070947