Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Spülungspumpen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Spülungspumpen müssen auf die Beherrschung der maximal zu erwartenden Zirkulationsdrücke dimensioniert sein. Sie sind mit einem Sicherheitsventil zu versehen, das so zu dimensionieren ist, dass es ein Überschreiten der maximal zulässigen Drücke im nachgeordneten Spülungssystem verhindert.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsventile der Spülungspumpen sind wiederkehrend zu prüfen. Der Abstand zwischen zwei Prüfungen bestimmt sich nach den Betriebsbedingungen.
(3)Absatz 3,Sämtliche Hochdruckleitungen und -schläuche im Spülungssystem müssen entsprechend dimensioniert und gesichert sein.
Schlagworte
Hochdruckschlauch
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070948