Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
7. Abschnitt
Testarbeiten an Bohrlöchern
Allgemeine Bestimmungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
(2)Absatz 2,Bei Testarbeiten anfallende gasförmige Medien sind gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage zu verbrennen, wenn ihre Verwertung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind, soweit sie nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem gefördert werden, in geeigneten Behältern aufzufangen.
(3)Absatz 3,Werden gasförmige Medien über eine Fackelanlage abgeleitet, sind Testdauer und Testraten so festzulegen, dass die Umweltauswirkungen minimiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070954