Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
8. Abschnitt
Gewinnen und Speichern
Kennzeichnung der Sonden
§ 43.Paragraph 43,
Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach Paragraph 50, Absatz eins, einzurichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070955