Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
9. Abschnitt
Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern
Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt Paragraph 43, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40070964