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§ 53 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verfüllen von Bohrlöchern

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.
  2. Absatz 2,Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grund der Verfüllung;
    2. Ziffer 2
      Absetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
    3. Ziffer 3
      Druckverhältnisse in den einzelnen Ringräumen;
    4. Ziffer 4
      Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
    5. Ziffer 5
      Druckverhältnisse in geöffneten durchlässigen Horizonten;
    6. Ziffer 6
      Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche;
    7. Ziffer 7
      Angaben über das Ziehen von Verrohrungen;
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verfüllstoffe und Verfüllstrecken sowie Lage mechanischer Abdichtungen und
    9. Ziffer 9
      Art und Dauer der Maßnahmen, durch die nach Durchführung der Verfüllarbeiten nachgewiesen werden kann, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche nicht zu erwarten sind.
  3. Absatz 3,Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070965