Rechtstracker.at

§ 54 BB-V

Fassungen
ab 11.11.2005 — BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54 heute11.11.2005 BGBl. II Nr. 367/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

11.11.2005BGBl. II Nr. 367/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

10. Abschnitt
Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
  2. Absatz 2,Rohrleitungen sind an ihren Enden mit Absperreinrichtungen auszurüsten und so in absperrbare Abschnitte zu unterteilen, dass bei vorhersehbaren Störungen die Menge an austretenden Medien minimiert ist. Bei der Bemessung der Länge der einzelnen Abschnitte sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und Art der transportierten Medien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen werden, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Druckes selbsttätig verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

20004416

Dokumentnummer

NOR40070966