Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bohrlochbergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Übergangsbestimmungen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter § 2 fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen und Bohrlöcher sowie auf sonstige unter Paragraph 2, fallende Tätigkeiten ist diese Verordnung anzuwenden. In der Fällen des ersten und zweiten Satzes gilt jedoch Folgendes:
Bei Tätigkeiten, welche bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits ausgeübt werden, müssen die in den §§ 11, 15 und 22 genannten Dokumente ab 1. Juli 2006 dieser Verordnung entsprechen. Weiters müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Alarmierungsstreifen gemäß § 30 Abs. 4 in das Bergbaukartenwerk eingetragen werden.Bei Tätigkeiten, welche bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits ausgeübt werden, müssen die in den Paragraphen 11, 15 und 22 genannten Dokumente ab 1. Juli 2006 dieser Verordnung entsprechen. Weiters müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Alarmierungsstreifen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, in das Bergbaukartenwerk eingetragen werden.
Die Bergbauberechtigten haben bis 31. Dezember 2006 zu ermitteln und beurteilen, ob ihre Bergbauanlagen den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 44, 45, 54 Abs. 2 und 56 entsprechen, und erforderliche Anpassungen bis 31. Dezember 2008 vorzunehmen.Die Bergbauberechtigten haben bis 31. Dezember 2006 zu ermitteln und beurteilen, ob ihre Bergbauanlagen den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3, 44, 45, 54, Absatz 2 und 56 entsprechen, und erforderliche Anpassungen bis 31. Dezember 2008 vorzunehmen.
Für bestehende Sonden ist bis 1. Juli 2006 ein Sondenbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 6 zu enthalten.Für bestehende Sonden ist bis 1. Juli 2006 ein Sondenbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, zu enthalten.
Für bestehende Rohrleitungen ist bis 1. Juli 2006 ein Rohrleitungsbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 und Z 7 zu enthalten.Für bestehende Rohrleitungen ist bis 1. Juli 2006 ein Rohrleitungsbuch anzulegen. Soweit die Vergangenheit betroffen ist, hat dieses zumindest Unterlagen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 7, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund § 53 Abs. 2 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung.Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund Paragraph 53, Absatz 2, der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 26, oder Paragraph 27, dieser Verordnung. (3)Absatz 3,§ 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und § 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012 treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 40 a und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012, treten am 1. Februar 2013 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Februar 2013 abgeteufte Bohrlöcher anzuwenden, wobei jedoch Folgendes gilt: Der Verlauf eines Bohrlochs, das vor dem 10. November 2005 abgeteuft wurde, ist, sofern es sich nicht um eine Richt- oder Horizontalbohrung handelt, nur dann ins Bohrlochbild aufzunehmen, wenn er ermittelt worden ist.
die Bohrlochdurchmesser sowie Durchmesser und Absetzteufe der Verrohrungen sind nur im Bohrlochbild einer noch nicht aufgelassenen Bohrung oder Sonde nachzutragen. Dies hat bis 1. September 2013 zu erfolgen.
Die Lage der Zementations- und Perforationsstrecken ist nur im Bohrlochbild einer noch nicht aufgelassenen Bohrung oder Sonde nachzutragen. Dies hat bis 1. September 2013 zu erfolgen.
Schlagworte
Richtbohrung, Zementationsstrecke
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40144979