Rechtstracker.at

§ 26 BSFG

Fassungen
01.07.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2007

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der Anti-Doping-Konvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern aus der Tat (Absatz eins,) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40077511