Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Jahresplan
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin hat für jedes Kalenderjahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für die Verwendung der Allgemeinen Bundes-Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung sind insbesondere Förderungen für Großsportveranstaltungen. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hierbei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Vor der Erstellung des Jahresplanes ist die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) zu hören.
(3)Absatz 3,Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Der Jahresplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Vor Änderung des Jahresplanes ist die BSO zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071059