Rechtstracker.at

§ 5 BSFG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 143/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Förderungsbedingungen und -auflagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein förderungswürdiges Vorhaben darf unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Die Förderung ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfassbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen.
  2. Absatz 2,Die Förderung darf davon abhängig gemacht werden, dass Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

Schlagworte

Förderungsauflage, Eigenleistung

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40071061