Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Darlehen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.
(2)Absatz 2,Die Förderung in der Art eines Darlehens (§ 2 Z 3) darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung (§ 2 Z 1) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.Die Förderung in der Art eines Darlehens (Paragraph 2, Ziffer 3,) darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung (Paragraph 2, Ziffer eins,) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2013
Dokumentnummer
NOR40071063