Rechtstracker.at

§ 8 BSFG

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013
§ 801.07.200630.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 64/2006
§ 801.01.200630.06.2006 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
    3. Ziffer 3
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder die Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten wurden oder
    4. Ziffer 4
      Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß Paragraph eins, des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Anmerkung

Das Anti-Doping-Bundesgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 30/2007
kundgemacht.

Schlagworte

Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40088248