Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Begünstigter Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt. An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Konservatorium Wien Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40071377