Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Konservatorium Wien Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden (vgl. § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Wintersemester 2005/06 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester und
für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für fünf Semester.für Masterstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG für fünf Semester.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40071378